Gemäss den Aussagen von D___ haben sich nebst seiner Person A___ sowie ein unbekannter Dritter auf der Unfallstelle aufgehalten. Etwas später sei E___ dazugekommen. Auch dieser habe die Anwesenheit einer Drittperson auf der Unfallstelle bestätigt. Folglich hätten im Unfallauto zwei Personen gesessen. Wer von den zwei Personen den Wagen gelenkt habe, hätten weder D___ noch E___ wissen können, weil sie erst später hinzugekommen seien. Die Schlussfolgerungen des Vorderrichters würden blosse Spekulationen darstellen. Vor allem sei völlig irrelevant, wer während des Abschleppvorgangs am Steuer des Unfallautos gesessen habe.