Aufgrund der Aussagen von D___ und C___ bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Unbestritten sei, dass das Fahrzeug mit dem Zaun des Geschädigten kollidiert habe. Indessen stelle nicht jeder Unfall einen strafrechtlichen Verstoss dar. Ein solcher könne aber insbesondere dann vorliegen, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers bestehe. So habe der Geschädigte beschrieben, der Fahrzeugführer sei unsicher gegangen und die am Unfallort Anwesenden hätten gegrölt und gelacht. Auch E___ habe bestätigt, dass A___