Die Aussage wirke glaubwürdig und enthalte Informationen, welche der Geschädigte ohne den Anruf kaum erfahren hätte, etwa die Tatsache, dass der Beschuldigte arbeitsbedingt bis Ende Woche in St. Moritz sei. Zudem habe C___ ohne besonderen Anlass erwähnt, der Beschuldigte habe am Telefon einen lustigen Spruch gemacht, nämlich er sei derjenige, der sein Auto im Garten „parkiert“ habe. Daneben hätten auch D___ und der Nachbar des Geschädigten, E___, bestätigt, den Beschuldigten auf der Unfallstelle erkannt zu haben. Zwar hätten sich gemäss der Aussage von E