1.2 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat im Wesentlichen erwogen (act. B 3, E. 1.3, S. 5 ff.), der Umstand, dass das Unfallfahrzeug am Wohnort des Beschuldigten aufgefunden worden sei, belaste diesen stark. Dies umso mehr, als er sich in der Unfallnacht bei Vorsprache der Polizeibeamten nicht zu Hause aufgehalten habe und die Eltern keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort hätten machen können. Komme hinzu, dass es sich beim Unfallfahrzeug um ein Firmenfahrzeug der Arbeitgeberin des Beschuldigten handle und der Arbeitgeber bestätigt habe, dass der Wagen in der fraglichen Zeit A___ - auch für private Zwecke - zugeteilt gewesen sei.