Festzuhalten ist, dass das Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 4. April 2011 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (Ziffer 5) nicht angefochten wurde. Dementsprechend ist der genannte Punkt im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. November 2014 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 2. Februar 2015 zugestellt (act. B 6/44). Die Berufungserklärung vom 13. Februar 2015 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO, act. B 1). 1.4 Legitimation