Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - f vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. E. Beweiserhebungen des Obergerichts Anlässlich der Beratung vom 27. Oktober 2015 beschloss das Obergericht die Einvernahme des Zeugen C___ (act. B 25). Diese fand am 24. November 2015 in Trogen statt (act. B 26 und B 28). Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Zeugeneinvernahme nicht vernehmen; die Vernehmlassung des Verteidigers des Beschuldigten datiert vom 9. Dezember 2015 (act. B 31). F. Entscheid des Obergerichts