e) Am 8. Mai 2015 ordnete die Verfahrensleitung die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an und räumte dem Verteidiger des Beschuldigten Gelegenheit zur Ergänzung der Berufungsschrift ein (act. B 11). Die Begründung der Berufungsanträge ging am 22. Juni 2015 beim Obergericht ein (act. B 15). f) Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung machten weder die Staatsanwaltschaft noch der Einzelrichter des Kantonsgerichts Gebrauch (act. B 19 und B 21).