b) Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 16. Februar 2015 wurde den Verfahrensbeteiligten die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler mitgeteilt (act. B 4). Aus organisatorischen Gründen erfolgte am 5. Juni 2015 die Zuweisung an die 1. Abteilung des Obergerichts (act. B 13). c) Ebenfalls am 16. Februar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche