Dafür wurde er im Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 21‘000.00, verurteilt. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird und auch auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich ist, soll an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen treten. Zudem wurde der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 50.00 verurteilt, wobei von der Anordnung einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen wurde. Die mit Strafbefehl vom 4. April 2011 ausgesprochene bedingte Geldstrafe wurde nicht widerrufen.