B 6/38 und B 6/39). Mit Schreiben vom 24. November 2014 liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (act. B 6/40), weshalb eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt wurde (act B 6/42). Seite 3 C. Urteil des Vorderrichters