2. Vom Widerruf der am 4. April 2011 von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00 sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 seien aufzuheben und A___ sei vom Vorwurf der Verletzung einer einfachen Verkehrsregel, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.