{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-15-7_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160126-O1S-15-7-20160126.pdf", "Checksum": "b3c764bec58760c2a80e51cc9c4ca311"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-15-7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-15-7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-15-7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-15-7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Abteilung   Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht, hat dieses in seinem Entscheid vom 15. September 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_605/2016). \nUrteil vom  26. Januar 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli   \nVerfahren Nr. O1S 15 7    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungsklä\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nDie vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht, hat\ndieses in seinem Entscheid vom 15. September 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten\nist (6B_605/2016).\n\nUrteil vom 26. Januar 2016\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 15 7\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger A___\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA AA___\n\nBerufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, pflichtwidriges Verhalten\nnach einem Unfall, Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, nachträgliche richterliche\nAnordnung\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte A___ sei schuldig zu sprechen wegen\n- einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) im Sinne\nvon Art. 90 Ziff. 1 SVG,\n- pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG,\n- Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von\nArt. 91a Abs. 1 SVG.\n\n2. Der Beschuldigte sei im Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom\n10. Januar 2013 zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu\nCHF 120.00 zu verurteilen.\n\n3. Die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom\n4. April 2011 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00\nsei zu vollziehen.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu überbinden.\n\n5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n(kein Antrag)\n\nb) des Beschuldigten und Berufungsklägers:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. A___ sei vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, des pflichtwidrigen\nVerhaltens nach einem Unfall und der Vereitelung einer Massnahme zur\nFeststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.\n\n2. Vom Widerruf der am 4. April 2011 von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00\nsei abzusehen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 seien aufzuheben und\nA___ sei vom Vorwurf der Verletzung einer einfachen Verkehrsregel, des\npflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und der Vereitelung von Massnahmen\nzur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.\n\nSeite 2\n2. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell\nAusserrhoden vom 19. November 2014 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten\nvon CHF 1‘920.00 seien dem Staat aufzuerlegen.\n\n3. Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell\nAusserrhoden vom 19. November 2014 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei\neine Parteientschädigung von CHF 2‘907.35 zuzusprechen;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nDem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 20. November 2011, um ca. 23.30 Uhr, von\nHundwil her kommend mit seinem Auto in Richtung Urnäsch gefahren zu sein und dabei\nin Hundwil, Mühle 314, nach einer Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren\nzu haben. In der Folge sei es zu einer Kollision mit einem Zaun am rechten Strassenrand\ngekommen. Zwar habe er versucht, den Geschädigten zu informieren. Dies sei ihm aber\nnicht gelungen, worauf er die Unfallstelle verlassen habe, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern und die Polizei zu verständigen (act. B 6/26).\n\nB. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht\n\n"}