- Im Falle der „Ziegelbruchstücke gemäss Abbildung 9 beim Gebäude Nr. 002“ der nicht ordnungsgemässen Entsorgung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 31c Abs. 1 USG, begangen im Zeitraum vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014. 3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 150.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag (Art. 106 StGB).