1. Der Beschuldigte A___ wird im Falle des „Erdhaufens mit Betonklotz“ sowie im Falle der „Plattenbruchstücke beim Gebäude Nr. 002“ von der Anklage des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 30e Abs. 1 USG freigesprochen. 2. A___ wird schuldig gesprochen - Im Falle der „Abfallmaterialien gemäss Abbildung 2 auf Parzelle 001“ des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 30e Abs. 1 USG, begangen im Zeitraum vom 5. September 2012 bis 4. Mai 2014;