Seite 20 4.4 Zweitinstanzliche Entschädigung Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch hier hat sich die Entschädigung wie bei der Kostenauflage am Obsiegen bzw. Unterliegen zu orientieren32. Vor dem Obergericht hat der Beschuldigte zu einem Drittel obsiegt (E. 4.2). Wurde das Honorar pauschal bemessen, so beträgt es für das Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent (Art. 20 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif).