Dass er durch die notwendige Beteiligung am vorliegenden Verfahren einen Lohn- oder Erwerbsausfall erlitten hat, hat der Beschuldigte weder behauptet noch belegt. Zudem macht er lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt 14.75 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheit auf sich zu nehmen hat. Ein hoher Aufwand war aufgrund der geringfügigen Busse auch nicht angebracht31. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten gestützt auf Art.