Art. 15 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif (bGS 145.53) sieht für Strafverfahren eine Pauschale von CHF 1‘000.00 bis CHF 6‘500.00 vor, wenn das Kantonsgericht entscheidet, wobei die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht auch die Bemühungen im Untersuchungsverfahren einschliesst (Art. 15 Abs. 2 Anwaltstarif). Das vorliegende Verfahren ist sowohl vom Umfang als auch von den sich stellenden tatsächlichen Fragen her als einfach zu bezeichnen. Für das erstinstanzliche Verfahren,