In rechtlicher Hinsicht sind jedoch durchaus einige knifflige Fragen zu beantworten. Die Situation gebietet es also, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen wird. Entsprechend der Kostenauflage hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf hälftigen Ersatz der Kosten seiner Verteidigung. RA B___ machte vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts eine Entschädigung von CHF 5‘001.50 geltend (act. 13).