Aber auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Umso mehr als das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex sind und insbesondre für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen27. Hier ist die Schwere der Straftat zwar geringfügig und der Sachverhalt einfach. In rechtlicher Hinsicht sind jedoch durchaus einige knifflige Fragen zu beantworten.