Seite 18 Die Entschädigungsfrage stellt sich nicht nur bei einem gänzlichen Freispruch, sondern ebenso dann, wenn das Verfahren nur teilweise so endet. In diesen Fällen ist zu beachten, dass die Kostenauflage wie auch die Entschädigungsfrage für jeden Verfahrenskomplex und jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen ist. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO eine Entschädigung ausschliesst, während eine Kostenübernahme durch den Staat eine Entschädigungspflicht durch den Staat begründet;