Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Vor dem Obergericht waren noch drei Anklagepunkte umstritten, wobei der Beschuldigte in zwei Punkten schuldig gesprochen und in einem Punkt freigesprochen worden ist. Es erscheint deshalb als angemessen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 400.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 200.00, auf die Staatskasse zu nehmen.