Gesamthaft wurde der Beschuldigte also von zwei Vorwürfen freigesprochen und bezüglich zwei Anklagepunkten schuldig gesprochen. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten der Voruntersuchung sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 450.00 (Art. 28 Gerichtsgebühr, bGS 233.3) je zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen resp. auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten