Der Verteidiger des Beschuldigten beanstandet (act. B 1, S. 4), dass der Freispruch vom Hauptvorwurf, d.h. bezüglich des Erdhaufens mit Betonklotz, bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt worden ist. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat A___ die durch die Strafuntersuchung entstanden Kosten durch sein strafbares Verhalten selbst verursacht; diese seien ihm daher vollumfänglich aufzuerlegen (act. 4, S. 3).