Für die drei Schuldsprüche hat die Vorderrichterin den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft (act. B 2, Dispositiv Ziffer 2). Ausführungen zur Strafe fehlen im Urteil zwar; aufgrund der Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass sie das Verschulden von A___ als nicht gravierend erachtet hat. Dem kann das Obergericht sich anschliessen. Zudem ist der Beschuldigte in zweiter Instanz von einem weiteren Anklagepunkt freigesprochen worden. Es erscheint daher als angemessen, eine Busse von CHF 150.00 21 PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 30e USG