A___ wird daher vom Vorwurf, er habe unrechtmässig Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien gelagert, indem er Plattenbruchstücke als Tropffang verwendet habe, freigesprochen. 3. Strafmass Art. 61 Abs. 1 USG sieht als Strafdrohung bei vorsätzlichem Handeln Busse bis 20‘000 Franken vor.