Da es sich bei den Betonbruchstücken um ein relativ kleines Depot handelt (vgl. Bild 9, act. 2.2, S. 6), stellt sich die Frage der Geringfügigkeit der unrechtmässigen Handlung21. Eine Verurteilung erscheint hier als unverhältnismässig, weil den Plattenbruchstücken die Funktion eines Tropffanges zukommt und dem Beschuldigten nicht verwehrt werden könnte, für diesen Zweck eine einzelne Gehwegplatte, einen Holzklotz oder dergleichen am Ende des Daches aufzustellen. Kommt hinzu, dass sich der Haufen nicht mitten in der Landschaft, sondern direkt neben einer landwirtschaftlichen Nutzbaute befindet.