Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist der Tatbestand jedoch nicht verjährt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter E. 2.2.5 zu verweisen. Wie der Beschuldigte anlässlich der Befragung durch die Vorderrichterin einräumte (act. 12, S. 4 unten) ist er sich grundsätzlich auch bewusst, dass Bauabfälle wie Ziegel- und Betonreste entsorgt werden müssen. Damit ist sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt.