Seite 15 2.4.5 Mit der Vorderrichterin geht das Obergericht davon aus, dass es sich bei den Plattenbruchstücken um Bauschutt und damit um Abfall handelt, der grundsätzlich auf einer dafür vorgesehenen Deponie hätte entsorgt werden müssen. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten bzw. des Verteidigers sowie dem Umstand, dass die Steine offenbar abgespült sind, ist weiter davon auszugehen, dass sie seit längerer Zeit neben dem Gebäude Nr. 002 lagern. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist der Tatbestand jedoch nicht verjährt.