2.4.4 Abbildung 9 (act. 2.2, S. 6) zeigt einen Haufen mit Plattenbruchstücken unterhalb der Dachkante von Gebäude Nr. 002. Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts gab A___ zu Protokoll (act. 12, S. 3), der Haufen bestehe aus Steinen und zum Teil aus Betonbruchstücken. Es habe einen Dachwasserablauf vom Schopf. Das Wasser laufe auf die Steine, deswegen seien diese auch so abgespült.