2.4.2 Der Beschuldigte liess ausführen (act. B 1, S. 6 f.), auch bezüglich der Plattenbruchstücke stelle sich vorab die Frage der Geringfügigkeit bzw. des Bagatelltatbestandes. Die Vorderrichterin habe in quantitativer Hinsicht leider keine Feststellungen getroffen. Wenn nun aber solche Plattenbruchstücke zweckmässig wiederverwendet würden, könne nicht von einem Ablagern von Abfall die Rede sein. Wenn nämlich der Beschuldigte eine extra angeschaffte Platte als Tropffänger verwendet hätte, wäre niemand auf die Idee gekommen, ihm hier den Vorwurf des Ablagerns von Abfällen zu machen.