Seite 14 Allerdings hätte er für diesen Zweck Materialien verwenden müssen, welche nicht als Bauschutt gälten. Die Plattenbruchstücke müssten auf einer dafür vorgesehenen Deponie entsorgt und dürften nicht auf dem Grundstück über mehrere Monate gelagert werden. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Plattenbruchstücken um Bauschutt handle und er diese nur auf einer Deponie entsorgen könne. Somit sei Eventualvorsatz gegeben und A___ sei wegen Ablagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien schuldig zu sprechen.