B 2, S. 9), die Beton- oder Plattenbruchstücke seien als Bauschutt und damit als Abfall einzustufen. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Platten als Tropfauffang verwendet, sei zwar glaubwürdig. 20 PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 30e USG