2.4 Plattenbruchstücke gemäss Abbildung Nr. 9 beim Gebäude Nr. 002 2.4.1 Beim Gebäude Nr. 002 wurde bei der polizeilichen Nachkontrolle am 27. September 2013 eine Anhäufung aus Plattenbruchstücken gefunden (act. 2.1, S. 3, act. 2.2, Bild Nr. 9, S. 6). Daraus resultierte der Vorwurf an den Beschuldigten, er habe unrechtmässig Plattenbruchstücke auf seinem Grundstück abgelagert. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hielt den Sachverhalt für erstellt und bemerkte dazu (act. B 2, S. 9), die Beton- oder Plattenbruchstücke seien als Bauschutt und damit als Abfall einzustufen.