Dass dem Beschuldigten grundsätzlich bewusst war, dass er die Ziegelbruchstücke entsorgen musste, ergibt sich aus seinen Äusserungen in der Untersuchung und an Schranken. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. A___ ist daher der Ablagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig zu sprechen. Im Dispositiv ist an Stelle von Art. 30e Abs. 1 USG irrtümlich Art. 31c USG aufgeführt worden. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der schriftlichen Urteilsbegründung berichtigt (Art. 83 StPO).