Der Vorwurf bezüglich der Ziegelbruchstücke ist nicht verjährt (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach Auffassung des Obergerichts handelt es sich auch nicht um eine Ablagerung von bloss untergeordneter Bedeutung. In der Einvernahme vom 28. April 2014 (act. 2.5, S. 4) ist von einem Depot von 1 x 1 m und ca. 0.2 m Höhe die Rede. Diese Angaben entsprechen dem Eindruck, der beim Betrachten von Abbildung Nr. 9 (act. 2.2, S. 6) entsteht. Es geht also doch um einiges Material, das mit dem Wegwerfen von einzelnen kleineren Gegenständen (sog. Littering) nicht vergleichbar ist.