Seite 13 Haufen wahrscheinlich seit Herbst 2012 neben dem Gebäude Nr. 002 liegt, kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen. Zu Recht ist die Einzelrichterin des Kantonsgerichts auch nicht von einer blossen Zwischenlagerung ausgegangen. Die vorübergehende Natur der Lagerung muss nämlich objektiv feststehen, sich zum Beispiel aus einer Bewilligung ergeben.