Nur aufgrund des Umstandes, dass die Ziegelbruchstücke mehrere Monate neben dem Gebäude Nr. 002 lagen, auf eine Absicht zu schliessen, die über ein Zwischenlagern hinausgehe, sei nicht zulässig. Der Beschuldigte habe wegen der laufenden Strafuntersuchung auch Hemmungen gehabt, das Material abzuführen, da er sich nicht dem Vorwurf habe aussetzen wollen, er vereitle Beweise. Bei den von der Vorinstanz zitierten Fällen gehe es um erheblich grössere Mengen, die zudem nicht auf Umschlagplätzen eines Landwirtschaftsbetriebs, sondern abseits davon abgelagert worden seien.