Seite 12 habe. Der Dachdecker hätte später noch einmal kommen sollen. Zwischenzeitlich sei der Anhänger anderweitig gebraucht und die Ziegelstücke seien ausgekippt worden. Mit Recht habe der Beschuldigte vorgebracht, dass er nicht wegen zwei Kübeln 15 km nach Mogelsberg habe fahren wollen. Nur aufgrund des Umstandes, dass die Ziegelbruchstücke mehrere Monate neben dem Gebäude Nr. 002 lagen, auf eine Absicht zu schliessen, die über ein Zwischenlagern hinausgehe, sei nicht zulässig.