Selbst wenn man von einer Menge ausgehen müsste, welche die Bagatellgrenze überschreite, wäre zu berücksichtigen, dass die Ziegelreste nur durch unglückliche Umstände neben dem Gebäude Nr. 002 gelandet seien. Diese seien nämlich im Anhänger zwischengelagert worden, nachdem der Dachdecker am Haus des Beschuldigten Arbeiten ausgeführt