USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig zu sprechen. 2.3.2 Der Beschuldigte liess einwenden (act. B 1, S. 5), auch bei den Ziegelbruchstücken neben dem Gebäude Nr. 002 gehe es um eine geringfügige Menge, bei der man sich fragen könne, ob hier nicht bereits aufgrund des Bagatelltatbestandes ein Freispruch zu erfolgen habe, da insgesamt höchstens von zwei Kübeln Material auszugehen sei. Selbst wenn man von einer Menge ausgehen müsste, welche die Bagatellgrenze überschreite, wäre zu berücksichtigen, dass die Ziegelreste nur durch unglückliche Umstände neben dem Gebäude Nr. 002 gelandet seien.