Eine Zwischenlagerung von Bauschutt sei gemäss Art. 37 TVA nur mit Bewilligung zulässig und die vorübergehende Natur der Ablage müsse objektiv nachgewiesen werden. Gelinge dies nicht, handle es sich um ein Ablagern von Abfall, da dies keine Frage der subjektiven Absicht des Beschuldigten sei. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt. Es sei auch Eventualvorsatz gegeben, da dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass er die Ziegelabfälle hätte wegbringen müssen, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben sei und A___ sei der Ablagerung von Abfällen ausserhalb einer bewilligten Deponie im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m.