Der Beschuldigte betreibe offensichtlich keine Deponie, weshalb er die Ziegelreste wegbringen müsse. Der Haufen liege gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der ersten Befragung seit 2012 auf seinem Grundstück. An Schranken habe er von Spätherbst 2013 gesprochen, was jedoch zweifelhaft sei, da die Fotos am 27. September 2013 gemacht worden seien. Auf jeden Fall hätten die Ziegelbruchstücke mehrere Monate neben dem Gebäude Nr. 002 gelegen. Damit sei der Tatbestand erfüllt. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten mache eine blosse Zwischenlagerung geltend. Eine Zwischenlagerung von Bauschutt sei gemäss Art.