2.3.1 Die Vorderrichterin hielt fest (act. B 2, E. 5.1), dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe unrechtmässig Ziegelbruchstücke auf seinem Grundstück abgelagert. Neben dem Gebäude Nr. 002 sei bei der polizeilichen Nachkontrolle am 27. September 2013 ein Haufen mit Ziegelbruchstücken gefunden worden. Damit sei der angeklagte Sachverhalt erstellt. Ziegelbruchstücke seien gemäss BAFU Richtlinie mineralische Bauabfälle und müssten separat entsorgt werden. Der Beschuldigte betreibe offensichtlich keine Deponie, weshalb er die Ziegelreste wegbringen müsse.