Seite 11 Zu Recht hat die Vorderrichterin das Vorliegen von Eventualvorsatz bejaht, da sich der Beschuldigte bewusst war, dass es sich um Abfall handelte, den er hätte entsorgen müssen. A___ ist daher der Ablagerung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g USG i.V.m. Art. 30e Abs. 1 USG schuldig zu sprechen. 2.3 Ziegelbruchstücke gemäss Abbildung Nr. 9 beim Gebäude Nr. 002