Wer alte Möbel in eine Kiesgrube stellt oder seinen Schrottwagen im Wald stehen lässt, „lagert ab“. Dagegen nimmt keine Ablagerung vor, wer einzelne kleinere Gegenstände - Getränkedosen, Papiertüten, Zigarettenschachteln - auf die Strasse wirft oder sonst wie im öffentlichen Raum verstreut, sog. Lit- tering18. Die Abbildung Nr. 2 dokumentiert augenfällig, dass es sich hier nicht um einen oder zwei Gegenstände, sondern um ein eigentliches Depot handelt, welches sich zudem mitten auf einer Wiese befindet (vgl. act. 2.2, Übersichtsfoto Nr. 1, S. 1). Demzufolge liegt hier sicher keine Geringfügigkeit vor.