Diese umfasst die Pflicht, die Abfälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen und auch die hierzu erforderlichen Sammlungen, Transporte, Zwischenlagerungen und Behandlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen16. Der Sinn des Umweltschutzgesetzes liegt somit eindeutig darin, dass nicht nur kein rechtswidriger Zustand geschaffen, sondern ein solcher auch nicht aufrecht erhalten wird17.