Zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Entsorgung (Art. 30 Abs. 3 USG am Anfang) legt das Gesetz besondere Anforderungen an die Verwertung und Ablagerung von Abfällen fest. Damit eine umweltverträgliche Ablagerung der nicht verwerteten Abfälle gewährleistet ist, müssen die Abfälle bestimmte Eigenschaften aufweisen und kontrolliert untergebracht werden. Zu diesem Zweck schreibt das Gesetz vor, dass Abfälle vor ihrer Ablagerung in geeigneter Weise zu behandeln sind und dass sie nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen15. Darüber hinaus trifft den Inhaber von Abfällen eine Entsorgungspflicht (Art.