2.2.5 Zunächst ist der Einwand der Verjährung zu prüfen: Vorliegend geht es um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjähren Strafverfolgung und Strafe bei Übertretungen in drei Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Nach Auffassung des Beschuldigten ist bezüglich der Materialien beim Brunnen die Verjährung eingetreten, weil diese gemäss den Angaben des Beschuldigten seit 2004 dort lagern.