2.2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus (act. 4, S. 2), der polizeiliche Augenschein habe neben einem Erdhaufen Abfallmaterialien aus Beton, Platten, PVC und Ziegeln zutage gefördert. A___ habe erklärt, diese Sachen würden seit 2004 dort liegen. Das Deponieren von Ziegeln, Bruchsteinen, Beton etc. ausserhalb von bewilligten Deponien erfülle den Tatbestand des verbotenen Ablagerns gemäss dem kantonalen Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und den Schutz der Gewässer, aber auch denjenigen des verbotenen Ablagerns gemäss Art. 30e USG.