Wie der Beschuldigte aussagte, habe er diese Exemplare bei Auffüllarbeiten eingesammelt, um sie später einmal zu entsorgen. Er habe also klarerweise die Absicht gehabt, diese nur zwischenzulagern. Dass sie schliesslich länger liegengeblieben seien, sei angesichts des geringen Umfangs nachvollziehbar. Im Übrigen seien sie nicht einfach in eine Ecke oder ein Gebüsch geworfen worden, sondern zu einem Haufen geordnet neben dem Brunnen abgelegt worden. Der Tatbestand des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen sei somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.